Aus religiösen, sittlichen oder traditionellen Gründen ist die Ausgelassenheit des Tanzes an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten aus bestimmten Gründen unangemessen. Zum Beispiel gab es in Deutschland auch schon ein allgemeines Tanzverbot im 1. Weltkrieg und zeitweise je nach Ernst der Lage auch im 2. Weltkrieg. Teilweise ergingen in der Vergangenheit auch Tanzverbote für sogenannte unsittliche Tänze, zum Beispiel Wiener Walzer, Tango und noch in den 1950er Jahren Rock `n` Roll.
In der heutigen Zeit ist das Tanzverbot in Deutschland ein ländergeregeltes Verbot öffentlicher Tanzveranstaltungen. An bestimmten Feiertagen, den sogenannten stillen Feiertagen, in vorgeschrieben Zeitfenstern besteht ein Tanzverbot und darüber hinaus auch ein Verbot anderer öffentlicher Veranstaltungen. Das können Sportveranstaltungen und musikalische Darbietungen sein. Die vom Tanzverbot betroffenen Tage und Zeiten sind in den Bundesländern unterschiedlich und werden durch die Feiertagsgesetze und zusätzlichen Verordnungen geregelt. In einigen Bundesländern gibt es teilweise sehr indivuduelle Sonderregelungen.
Am Karfreitag, am Volkstrauertag und am Totensonntag besteht ein Tanzverbot in allen Bundesländern ganztägig oder zeitlich beschränkt. Die meisten Tanzverbotstage gibt es in Baden-Württemberg. Wenige Tanzverbotstage gibt es in Berlin, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen. In Österreich gibt es kein gesetzliches Tanzverbot. Im Sinne der Volkskultur gibt es hier aber sogenannte tanzfreie Zeiten.
Zum Thema Tanzverbot gab und gibt es immer wieder Konflikte und gegensätzliche Meinungen. Die Befürworter der Tanzverbote sprechen vom Schutz von Sonn- und Feiertagen und einer Verrohung der Sitten. Die Gegner der Tanzverbote sprechen von einer Geistesfreiheit und einer nicht mehr zeitgemäßen Regelung. Aber zum Beispiel in Bayern gab es im Oktober 2012 folgenden Kompromiss: In den Nächten vor stillen Feiertagen darf jetzt bis zwei Uhr getanzt werden. Vorher war um Mitternacht Schluss. Im Gegenzug bekommen die Kommunen das Recht, ein Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen zu erlassen.
Veranstalter sollten das entsprechende Tanzverbot unbedingt beachten. Tanzgäste sollten sich an Tanzverbotstagen nicht umsonst auf den Weg machen. Die grundsätzlich einem Schutz unterliegenden stillen Tage sind nach Bundesländern verschieden und können umfassen: Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag, die gesamte Karwoche von Palmsonntag bis Karsamstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Buß- und Bettag, Totensonntag, Heiliger Abend. Hier auf dem Tanzportal für Erwachsene sollten wir einverstanden sein mindestens für ein Tanzverbot am Karfreitag, am Volkstrauertag und am Totensonntag.
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